Steuern und Sozialabgaben

Einkommensteuererklärung mit Euro-Banknoten und Münzen.

Die Beiträge zur Direktversicherung sind Betriebsausgaben. Das Kapital im Versicherungsvertrag zählt hier nicht zum Betriebsvermögen. Es ist daher keine Aktivierung in der Bilanz erforderlich. Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, das heißt hierfür muss keine Lohnsteuer abgeführt werden. 4% der Beitragsbemessungsgrenze sind zusätzlich noch von den Sozialabgaben befreit. Hierfür müssen also weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung abgeführt werden.

Beim Rentenbezug ergeben sich ebenfalls keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Die Leistung erhält der künftige Rentner direkt vom Versicherungsunternehmen.

Für pflichtversicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) gilt ein Freibetrag für Betriebsrenten. Beiträge zur Krankenversicherung fallen nur auf den Teil an, der über diesem Freibetrag liegt. Der Freibetrag entspricht 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und wird jährlich angepasst. Im Jahr 2026 beträgt er 197,75 € pro Monat.

In der sozialen Pflegeversicherung gibt es dagegen keine Freibetragsregelung, sondern eine Freigrenze: Sobald die Betriebsrente den Betrag von 197,75 € überschreitet, ist die komplette Rente beitragspflichtig.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten werden in Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge auf den vollen Betrag der Versorgungsbezüge erhoben – ohne Freibetrag oder Freigrenze.